OFD Hannover - Verfügung vom 11.11.2005
S 7134 - 109 - StO 184

OFD Hannover - Verfügung vom 11.11.2005 (S 7134 - 109 - StO 184) - DRsp Nr. 2008/89570

OFD Hannover, Verfügung vom 11.11.2005 - Aktenzeichen S 7134 - 109 - StO 184

DRsp Nr. 2008/89570

Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 6 UStG; Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutschen Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)

Werden bei einer Lieferung Gegenstände durch den Unternehmer oder Abnehmer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn entweder der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Diese Voraussetzungen müssen vom liefernden Unternehmer buch- und belegmäßig nachgewiesen werden.

In Beförderungsfällen kann die Beförderung in einen Freihafen durch einen Beleg mit einer zollamtlichen Bestätigung geführt werden. Ist die Beschaffung dieser Bestätigung nicht möglich oder nicht zumutbar, sieht Abschnitt 132 Abs. 7 UStR 2005 eine Vereinfachungsregelung vor. Danach kann als Ausfuhrnachweis auch ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben folgendes enthält:

  • einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in den Hamburger Freihafen befördert hat

  • eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsorts.