OFD Hannover - Verfügung vom 12.03.1999
S 7106

OFD Hannover - Verfügung vom 12.03.1999 (S 7106) - DRsp Nr. 2008/86944

OFD Hannover, Verfügung vom 12.03.1999 - Aktenzeichen S 7106

DRsp Nr. 2008/86944

§ 2 UStG Abfallentsorgung

1. Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten auf Dritte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Die Abfallbeseitigung ist gem. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, BGBl 1994 I S. 2705, gesetzliche Pflichtaufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen grundsätzlich selbst zu beseitigen.

a) Abfälle aus Privathaushalten

Die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus Privathaushalten ist eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger).

Der Entsorgungsträger (z. B. der Landkreis) kann zur Erfüllung seiner Verpflichtung einen privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) mit der Durchführung der Abfallbeseitigung beauftragen. Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine steuerbare und stpfl. Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers, der insoweit mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

b) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

Nach §§ 16, 17 bzw. 18 KrW-/AbfG besteht seit dem 6.10.1996 für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen die Möglichkeit, die Entsorgungspflicht (durch Verwaltungsakt - Übertragungsbescheid - oder öffentlich-rechtlichen Vertrag) auf Dritte zu übertragen.