OFD Hannover - Verfügung vom 12.03.2008
S 0130 - 15 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 12.03.2008 (S 0130 - 15 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92508

OFD Hannover, Verfügung vom 12.03.2008 - Aktenzeichen S 0130 - 15 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92508

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO;; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 5 GewO

Die Mitteilung von steuerlichen Pflichtverletzungen und von Abgaberückständen sowie das Erlöschen der Steuerpflicht an Gewerbebehörden (oder Verwaltungsgerichte in Gewerbeuntersagungsverfahren) kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Auskunftsersuchen an das Finanzamt

    Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,

    • wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder

    • wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht. Die Auskunftserteilung beschränkt sich hierbei auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.

  • Anregung des Finanzamtes an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens

  • Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung (Hinweis auf die OFD-Verfügung vom 21. November 2002 - O 2274 - 1 - StH 115/O 2274 - 6 - StO 142 -).

In allen Fällen, in denen sich das Finanzamt nach § 30 AO an der Auskunftserteilung gehindert sieht, teilt es dies lediglich der Gewerbebehörde mit.