OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.1999
S 2342

OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.1999 (S 2342) - DRsp Nr. 2008/85661

OFD Hannover, Verfügung vom 12.10.1999 - Aktenzeichen S 2342

DRsp Nr. 2008/85661

§ 3 Nr. 11 EStG Stipendium des Landes Niedersachsen am Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München

Das Land NdSachsen verleiht ein Stipendium am Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München. Das Stipendium beträgt monatlich 1 500 DM.

Nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Vergaberichtlinien (RdErl. d. Nds. KultM v. 22.3.1963 in der Fassung des RdErl. v. 28.2.1994, Nds. MBl. S. 427) wurden die Stipendiaten am Zentralinstitut für Kunstgeschichte zu einer Gegen-/Arbeitsleistung herangezogen, für die das monatliche Stipendium eine Vergütung darstellte.

Das Stipendium erfüllte somit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG oder § 3 Nr. 44 EStG. In beiden Fällen setzt die Steuerfreiheit voraus, daß der Empfänger der Bezüge nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird (§ 3 Nr. 11 Satz 2 EStG, § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG).