OFD Hannover - Verfügung vom 12.12.2005
InvZ 1570 - 1 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 12.12.2005 (InvZ 1570 - 1 - StO 254) - DRsp Nr. 2008/89642

OFD Hannover, Verfügung vom 12.12.2005 - Aktenzeichen InvZ 1570 - 1 - StO 254

DRsp Nr. 2008/89642

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens förderfähig, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben. Danach kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen unterhält, jedoch das Wirtschaftsgut einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw. der produktionsnahen Dienstleistungen langfristig zur Nutzung überlässt. Eine Förderung von Wirtschaftsgütern ist also auch bei fehlender Identität von Investor und Nutzer (Leasing/sonstige Nutzungsüberlassung) möglich.