OFD Hannover - Verfügung vom 13.07.1995
S 2830

OFD Hannover - Verfügung vom 13.07.1995 (S 2830) - DRsp Nr. 2008/86410

OFD Hannover, Verfügung vom 13.07.1995 - Aktenzeichen S 2830

DRsp Nr. 2008/86410

§ 44 KStG Ausstellung von Steuerbescheinigungen für nachträglich festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft

Zu der Frage, wie hinsichtlich der Ausstellung einer Steuerbescheinigung und der Anrechnung von KSt zu verfahren ist, wenn eine steuerliche Außenprüfung bei einer durch Verschmelzung untergegangenen KapGes nachträglich eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt hat, ist nach dem MF-Erl. v. 17. 5. 1995 S 2830 folgende Auffassung zu vertreten:

Die Steuerbescheinigung nach § 44 KStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steueranrechnung und auch im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung notwendig (vgl. Abschn. 97 Abs. 5 KStR und R 213g Abs. 2 EStR 1993). Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 KStG ist die Steuerbescheinigung nach § 44 KStG durch die leistende Körperschaft zu erteilen.