OFD Hannover - Verfügung vom 14.07.2005
S 7200 - 339 - StO 181

OFD Hannover - Verfügung vom 14.07.2005 (S 7200 - 339 - StO 181) - DRsp Nr. 2008/89130

OFD Hannover, Verfügung vom 14.07.2005 - Aktenzeichen S 7200 - 339 - StO 181

DRsp Nr. 2008/89130

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch

Zur Vorbereitung eines Grundstücksvertrages müssen sich Notare über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Das Land Niedersachsen hat seit Ende 2002 das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt; bis Juni 2005 sind die einzelnen Grundbuchämter (insgesamt 80) dabei nacheinander umgestellt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurbüros, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher sämtlicher umgestellter Amtsgerichte Niedersachsens vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO). Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr (je nach Abrufaufkommen) und Abrufgebühren.