OFD Hannover - Verfügung vom 14.10.2008
S 0284 - 61 - StO - 143

OFD Hannover - Verfügung vom 14.10.2008 (S 0284 - 61 - StO - 143) - DRsp Nr. 2008/92899

OFD Hannover, Verfügung vom 14.10.2008 - Aktenzeichen S 0284 - 61 - StO - 143

DRsp Nr. 2008/92899

Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Rahmen einer Fiskalerbschaft

Ist eine Erbschaft von den erbrechtlich berufenen Erben ausgeschlagen worden oder ist kein Erbe vorhanden bzw. ermittelbar, so ist, falls noch Steuerbescheide bekannt gegeben werden müssen, beim zuständigen Amtsgericht festzustellen, ob bereits ein Nachlasspfleger gem. §§ 1960, 1961 BGB bestellt worden ist. Ist ein solcher berufen worden, dann ist der Steuerbescheid diesem bekannt zu geben (s. AEAO § 122 AO Tzn. 2.13.1.3 und 2.13.2).

In einer Vielzahl von Fällen (z. B. bei Überschuldung des Nachlasses) wird jedoch bei Ausschlagung einer Erbschaft von Amts wegen kein Nachlasspfleger bestellt. Damit (Steuer-)Bescheide dennoch wirksam bekannt gegeben werden können, kann das Finanzamt gemäß § 81 AO i. V. m. § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist.

Ist die sog. Fiskalerbschaft des Landes Niedersachsen vom Nachlassgericht durch Feststellungsbeschluss festgestellt worden, sind die (Steuer-)Bescheide an das Niedersächsische Finanzministerium Liegenschaftsfonds bekannt zu geben. Das Land Niedersachsen kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses werden.