OFD Hannover - Verfügung vom 14.12.2005
S 2742 a - 3 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 14.12.2005 (S 2742 a - 3 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/89413

OFD Hannover, Verfügung vom 14.12.2005 - Aktenzeichen S 2742 a - 3 - StO 242

DRsp Nr. 2008/89413

allgemeine Vorschriften: Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22. Juli 2005 (BStBl 2005 I S. 829)

Im Folgenden veröffentlicht das BMF, das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22. Juli 2005 (BStBl 2005 I S. 829).

Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20, BMF-Schreiben vom 15.07.2004 - IV A 2 - S 2742 a - 20/04 (BStBl 2004 I S. 593) führen. Durch abweichend vom vorliegenden Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem 30. Oktober 2005 durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde.

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für Zwecke des § 8a KStG

Erläuterungen

1 Die Erklärung ist grundsätzlich nur auf Anforderung des Kreditnehmers anlässlich des Abschlusses einer der genannten Rechtsgeschäfte (Darlehen etc.) durch den Kreditgeber abzugeben; sie ist vom Aussteller der ursprünglichen Bescheinigung ferner anlässlich jeder Vertragsänderung oder Änderung der gewährten Sicherheiten ohne weitere Anforderung des Kreditnehmers abzugeben.