OFD Hannover - Verfügung vom 15.06.2005
S 7172 - 9 - StO 181

OFD Hannover - Verfügung vom 15.06.2005 (S 7172 - 9 - StO 181) - DRsp Nr. 2008/89069

OFD Hannover, Verfügung vom 15.06.2005 - Aktenzeichen S 7172 - 9 - StO 181

DRsp Nr. 2008/89069

Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze

Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Entrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Daher sind derartige Leistungen nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist, s. Abschnitt 100 UStR 2005.

Im Rahmen der Überarbeitung der UStR wurde Abschnitt 100 Abs. 2 UStR, in dem die üblicherweise eng verbundenen Umsätze aufgeführt werden, nach den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie geändert. Herausgenommen wurden

  • die Lieferungen zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 4 UStR 2000);

  • die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 5 UStR 2000);

  • die Überlassung von Fernsprechanlagen an oder zur Mitbenutzung (Abschnitt 100 Abs. 2 Nr. 6 ).