OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2008
S 0545 - 18 - StO 153

OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2008 (S 0545 - 18 - StO 153) - DRsp Nr. 2008/92893

OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2008 - Aktenzeichen S 0545 - 18 - StO 153

DRsp Nr. 2008/92893

Maßnahmen der Erhebungsstelle nach vorheriger Sicherung hinterzogener Steuern durch dinglichen Arrest wegen Wertersatz (§ 111 d StPO)

Den Finanzbehörden stehen zur Sicherung des Steueranspruchs grundsätzlich zwei Wege des dinglichen Arrestes

  • der strafprozessuale StPO -Arrest

    (Rückgewinnungshilfe, § 73 Abs. 1 S. 2 StGB) und

  • der steuerliche AO -Arrest (§ 324 AO) - offen.

Dabei entwickelt die aktuelle Rechtsprechung der Zivilgerichte derzeit eine gewisse Vorrangstellung des AO -Arrestes vor dem StPO -Arrest, soweit den Finanzbehörden beide Arrestmöglichkeiten gleichwertig nebeneinander zur Verfügung stehen. Danach sei von einem deutlich reduzierten Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines StPO -Arrestes auszugehen, soweit die Finanzbehörden trotz Kenntnis aller wesentlichen Umstände und hinreichend verfügbarer Zeit von dem AO -Arrest keinen Gebrauch machen würden.