OFD Hannover - Verfügung vom 16.09.1999
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 16.09.1999 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86824

OFD Hannover, Verfügung vom 16.09.1999 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86824

§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeug-Nutzung ab 1.1.1996

Über die in der Bezugsvfg. genannte Revision gegen das Urt. des FG Nürnberg v. 27.5.1998 - II 93/98 - hat der BFH durch Urt. v. 11.3.1999 (UR 1999 S. 281) entschieden. Entgegen der Auffassung des FG Nürnberg sieht der BFH es als entscheidungsunerheblich an, ob der Wert der 1 %-Regelung vom Brutto- oder Nettolistenpreis des Fahrzeugs zu ermitteln ist. Denn § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG stellt zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Leistungs-Eigenverbrauchs durch die private Kfz-Nutzung nicht auf den Listenpreis des Fahrzeugs, sondern auf die entstandenen Kosten ab. Der BFH bestätigt damit die Verwaltungsauffassung, daß der Unternehmer umsatzsteuerrechtlich die Kfz-Kosten und den Umfang der privaten Kfz-Nutzung nachweisen oder die Bemessungsgrundlage des Leistungs-Eigenverbrauchs schätzen kann. Die im BMF-Schreiben v. 11.3.1997 (USt-Kartei S 7102 Karte 17 zu § 1 UStG) aus Vereinfachungsgründen zugelassene Übernahme des Wertes der 1 %-Regelung als geschätzte Bemessungsgrundlage, ist nach Auffassung des BFH jedoch grundsätzlich keine geeignete Schätzungsmethode.