OFD Hannover - Verfügung vom 17.02.1999
S 7270

OFD Hannover - Verfügung vom 17.02.1999 (S 7270) - DRsp Nr. 2008/86633

OFD Hannover, Verfügung vom 17.02.1999 - Aktenzeichen S 7270

DRsp Nr. 2008/86633

Entstehung der Umsatzsteuer und Begriff der Teilleistungen bei Fahrschulen

Fahrschulen müssen nach § 19 des Fahrlehrergesetzes ihre Unterrichtsentgelte durch Aushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben und dabei insbesondere das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für eine Fahrstunde zu 45 Minuten und für die Vorstellung zur Prüfung angeben (vgl. Anl.).

Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes, insbesondere bei Steuersatzänderungen, stellt sich die Frage, inwieweit Fahrschulen Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG erbringen. Hierzu ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Grundgebühr/Grundbetrag

Die durch die Grundgebühr/-betrag abgegoltene Ausbildungsleistung (z. B. für allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts) kann nach dem BFH-Urt. v. 21.4.1994 - V R 59/92 (UR 1998 S. 306) mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in Teilleistungen zerlegt werden.