Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für
die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),
die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe,
die Planung der A 22 (Küstenautobahn),
die Mitfinanzierung der Ortsumgehung Celle,
die Planung des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals und
für die Mitfinanzierung der Planungskosten für den vierstreifigen Ausbau der E 233 (Cloppenburg - Meppen).
Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212).
Danach können Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II. 1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.
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