OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2005
S 2862 - 1 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2005 (S 2862 - 1 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/88667

OFD Hannover, Verfügung vom 18.02.2005 - Aktenzeichen S 2862 - 1 - StO 241

DRsp Nr. 2008/88667

Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften; Anwendung der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei Genossenschaften

Die Übergansregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl 2003 I S. 575) sehen vor, dass jede Leistung einer Körperschaft an ihre Gesellschafter eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen kann, wenn dafür nach den Regeln des § 38 KStG (unversteuertes) EK 02 als verwendet gilt. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch die Rückzahlung von Nennkapital.

Genossenschaften kennen kein Nennkapital wie die Kapitalgesellschaften. Bei ihnen tritt daher an die Stelle des Nennkapitals die Summe der Geschäftsguthaben. Scheiden Mitglieder durch Kündigung aus oder kündigen Mitglieder einzelne Geschäftsanteile, vermindert sich die Summe der Geschäftsguthaben. Treten neue Mitglieder der Genossenschaft bei oder zeichnen bestehende Mitglieder weitere Geschäftsanteile, erhöht sich die Summe der Geschäftsguthaben.