OFD Hannover - Verfügung vom 18.06.1999
S 2442 - 7 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 18.06.1999 (S 2442 - 7 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/81616

OFD Hannover, Verfügung vom 18.06.1999 - Aktenzeichen S 2442 - 7 - StO 213

DRsp Nr. 2008/81616

§ 10 d EStG Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1999

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Lande Niedersachsen für das Steuerjahr 1999 vorbehaltlich der Nr. 2 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzte Hundertsätze der Kirchensteuern:

    Römisch-katholische Kirchensteuer

    9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    Evangelische Kirchensteuer

    9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    Alt-katholische Kirchensteuer

    9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

  • Im niedersächsischen Teil der Bremischen Evangelischen Kirche beträgt der Kirchensteuersatz der Bremischen Evangelischen Kirche und der Diözese Hildesheim 8 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer), höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.