OFD Hannover - Verfügung vom 18.10.2005
S 2354 - 146 - StO 217

OFD Hannover - Verfügung vom 18.10.2005 (S 2354 - 146 - StO 217) - DRsp Nr. 2008/89430

OFD Hannover, Verfügung vom 18.10.2005 - Aktenzeichen S 2354 - 146 - StO 217

DRsp Nr. 2008/89430

Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung nach Anlage 7a Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT)

Mit v.g. Verfügung wurde die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur Zusatzversorgung nach Anlage 7a EKT steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen und zur Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.

Diese Rechtsauffassung ist durch die Änderung des vorgenannten Tarifvertrages ab 01.01.2004 überholt.

Die von den betroffenen Arbeitnehmern für die Zusatzversorgung zu leistenden Beteiligungen werden vom Arbeitgeber ab 2004 bereits bei der Ermittlung des Bruttolohns berücksichtigt. Sie stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und sind erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsbezüge gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.