OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.1999
S 2706; s. auch NWB DokSt Rz. 2/99 und Rz. 4/99

OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.1999 (S 2706; s. auch NWB DokSt Rz. 2/99 und Rz. 4/99) - DRsp Nr. 2008/86236

OFD Hannover, Verfügung vom 19.01.1999 - Aktenzeichen S 2706; s. auch NWB DokSt Rz. 2/99 und Rz. 4/99

DRsp Nr. 2008/86236

§ 4 KStG Behandlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

Die Tätigkeit der Gutachterausschüsse i. S. der §§ 192ff. BauGB, §§ 136ff. BBauG (Wertermittlungstätigkeit für Privatpersonen, für Behörden und Gerichte) stellt eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des Abschn. 5 Abs. 2 KStR dar. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 KStG/Abschn. 5 KStR begründet die juristische Person des öffentlichen Rechts mit dieser Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 60 000 DM nicht erreicht, kann im Einzelfall auf Antrag gleichwohl ein Betrieb gewerblicher Art angenommen werden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts hierfür besondere Gründe vorträgt, vgl. Abschn. 5 Abs. 5 Satz 6 KStR.

Liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, kann von der Abgabe von Körperschaftsteuer-Erklärungen auch dann nicht generell abgesehen werden, wenn z. B. wegen Beachtung des jeweiligen Gebührengesetzes keine Gewinne erzielt werden. Soweit nicht im Einzelfall Vertrauensschutzgründe gegen eine rückwirkende Änderung sprechen, ist in allen offenen Fällen nach diesen Grundsätzen zu verfahren.