OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.2001
S 3715

OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.2001 (S 3715) - DRsp Nr. 2008/86015

OFD Hannover, Verfügung vom 19.01.2001 - Aktenzeichen S 3715

DRsp Nr. 2008/86015

§ 1 GrEStG Kontrollmitteilungen für die Grunderwerbsteuerstellen

Auf Anteilsvereinigungen i. S. von § 1 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2. GrEStG finden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG keine Anwendung.

Bei diesen Fallgestaltungen wird derjenige, in dessen Hand sich die Anteile an der KapGes vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe er das Grundstück von der KapGes erworben. Diese grunderwerbsteuerliche Konstruktion schließt es aus, die personenbezogenen Befreiungsvorschriften (§ 3 Nrn. 2 bis 7 GrEStG) anzuwenden. Von einer KapGes können keine Beziehungen begründet werden, auf die diese Befreiungsvorschriften abstellen. Die Herabziehung des fingierten Grunderwerbs zur GrESt bei einer durch Schenkung oder im Erbwege verwirklichten Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen das mit § 3 Nr. 2 GrEStG verfolgte Ziel, eine Mehrfachbelastung mit GrESt und Schenkung- bzw. ESt zu vermeiden.

Die GrESt knüpft zwar an den Erwerb des Gesellschaftsanteils, der zur Anteilsvereinigung führt, an, besteuert jedoch den fingierten Erwerb des Gesellschaftsgrundstücks. Demgegenüber wird von der Schenkung- und ErbSt der Erwerb des Anteils vom Schenker oder Erblasser besteuert. Die GrESt umfasst damit einen anderen Gegenstand als die Schenkung- oder ErbSt (Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, 2. Aufl. 1999, § 3 Rz. 14).