OFD Hannover - Verfügung vom 19.03.2008
S 2353 - 137 - StO 217

OFD Hannover - Verfügung vom 19.03.2008 (S 2353 - 137 - StO 217) - DRsp Nr. 2008/92463

OFD Hannover, Verfügung vom 19.03.2008 - Aktenzeichen S 2353 - 137 - StO 217

DRsp Nr. 2008/92463

Steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen von im Inland eingesetzten Berufs- und Zeitsoldaten, die Reisekostenerstattungen in Form einer Aufwandvergütung nach § 9 BRKG erhalten haben

Allgemein:

Soldaten haben nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten. Die Bundeswehr kann dienstreisenden Berufs- und Zeitsoldaten, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, an Stelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung eine entsprechende Aufwandvergütung zahlen.

Die Aufwandvergütung i. S. d. § 9 BRKG stellt ein abgekürztes Tagegeld dar und setzt sich regelmäßig aus dem Grundbetrag (= Tagegeld und Kürzung der Anteile für Frühstück/Mittag/Abendessen) und dem von den Berufs- und Zeitsoldaten zu zahlenden Verpflegungsgeld für die Mahlzeitengestellung zusammen.

Werbungskostenabzug: