OFD Hannover - Verfügung vom 19.05.1999
S 2830

OFD Hannover - Verfügung vom 19.05.1999 (S 2830) - DRsp Nr. 2008/86405

OFD Hannover, Verfügung vom 19.05.1999 - Aktenzeichen S 2830

DRsp Nr. 2008/86405

§ 45 KStG Ausstellung von Steuerbescheinigungen über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute

Das FinMin NdSachsen veröffentlicht in Abständen ein nach Staaten geordnetes Verzeichnis der ausländischen Unternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften in der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Die inländischen Zweigniederlassungen dieser Unternehmen sind nach Abschn. 99 Abs. 1 KStR berechtigt, Steuerbescheinigungen über anrechenbare KSt und KapErtrSt auszustellen, soweit die in § 44 Abs. 1 KStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden KöR von der inländischen Zweigniederlassung erbracht worden ist.