OFD Hannover - Verfügung vom 19.05.1999
S 7105

OFD Hannover - Verfügung vom 19.05.1999 (S 7105) - DRsp Nr. 2008/86945

OFD Hannover, Verfügung vom 19.05.1999 - Aktenzeichen S 7105

DRsp Nr. 2008/86945

§ 2 UStG Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft

1. Ende der Organschaft

1.1 Allgemeines

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern (vgl. BFH v. 11.1.1990, UR 1990 S. 355, BFH/NV 1990 S. 741),

  • Der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine PersGes umgewandelt wird.