OFD Hannover - Verfügung vom 19.08.1999
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 19.08.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86829

OFD Hannover, Verfügung vom 19.08.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86829

§ 1 UStG Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnectionverfahren ab 1.1.1998

Nach § 43 des Telekommunikationsgesetzes v. 25.7.1996 (BGBl 1996 I S. 1120) hat der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes (z. B. Deutsche Telekom AG) sicherzustellen, dass jeder Inhaber eines Telefonanschlusses seines Netzes (Nutzer) die Möglichkeit hat, einen anderen Netzbetreiber für die Übermittlung von Signalen auszuwählen. Im Folgenden wird der andere Netzbetreiber als Verbindungsnetzbetreiber (VNB) und der Betreiber des Netzes, das den Anschluß zum Nutzer hat, als Teilnehmernetzbetreiber (TNB) bezeichnet.

Der Nutzer kann unter Beibehaltung eines Telefonanschlusses Telekommunikationsdienstleistungen (TK-Leistungen) eines VNB dauerhaft („PRESELECTION”) oder fallweise („CALL-BY-CALL-SELECTION”) in Anspruch nehmen. In beiden Fällen kann der Nutzer wählen, ob die TK-Leistungen des VNB durch den TNB oder vom VNB als leistendem Unternehmer abgerechnet werden.