Im Hinblick auf die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von mehr als 25 v. H. auf mindestens 10 v. H. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 1. März 2005 zur Gesetzesauslegung und zu verfassungsrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Im Verfahren VIII R 25/02, BStBl 2005 II S. 436, hat der BFH ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung bestanden hat, auf die im Zeitpunkt der Veräußerung gültige Wesentlichkeitsgrenze abzustellen ist. Er hat damit die Verwaltungsauffassung in R 140 Abs. 2 EStR bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet
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