OFD Hannover - Verfügung vom 20.07.2005
S 3802 - 25 - StO 261

OFD Hannover - Verfügung vom 20.07.2005 (S 3802 - 25 - StO 261) - DRsp Nr. 2008/89133

OFD Hannover, Verfügung vom 20.07.2005 - Aktenzeichen S 3802 - 25 - StO 261

DRsp Nr. 2008/89133

Erbrecht des Fiskus

Der Fiskus kann durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge (§§ 1936, 1964 - 1966 BGB) Erbe werden.

Als gesetzlicher Erbe kann der Staat weder die Erbschaft ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten (§§ 1942 Abs. 2, 2346 BGB). Seine Haftung ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränkt.

Für die Abwicklung von Erbschaften des Landes ist das Niedersächsische Finanzministerium - Landesliegenschaftsfonds -, Theaterstraße 16, 30159 Hannover, zuständig ( http://www.immobilien.niedersachsen.de).

Konnte das Finanzamt einen Erben nicht ermitteln, hat es gem. § 81 AO i. V. m. § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist. Das Finanzamt hat dabei alle ihm bekannt gewordenen Umstände des Falles, z. B. die Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses, das Vorhandensein eines Bevollmächtigten usw. dem Nachlassgericht mitzuteilen. Die Unterrichtung des Nachlassgerichtes geschieht im steuerlichen Interesse und im Interesse des Erben, sie verstößt nicht gegen § 30 AO. Das Nachlassgericht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens des Fiskuserbrechts der Liegenschaftsfonds entsprechend zu informieren ist.

Behandlung von Scheinerben