OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2001
S 0130

OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2001 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/83737

OFD Hannover, Verfügung vom 20.09.2001 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/83737

§ 30 AO Mitteilung über Steuerstrafverfahren an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Gardeschützenweg 71, 12203 Berlin, der Sachverhalt mitzuteilen (§§ 8 Abs. 2 und 60a des Gesetzes über das Kreditwesen v. 9.9.1998, BGBl I S. 2776). Eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Verfahrenseinstellung steht der Offenbarungsbefugnis grundsätzlich nicht entgegen. Nur in den Fällen in denen das Steuerstrafverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ist, ist eine Mitteilung unzulässig. Ein Akteneinsichtsrecht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die als Bedienstete von Kreditinstituten die Steuerstraftat begangen haben.