OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2001
S 0430

OFD Hannover - Verfügung vom 20.09.2001 (S 0430) - DRsp Nr. 2008/83677

OFD Hannover, Verfügung vom 20.09.2001 - Aktenzeichen S 0430

DRsp Nr. 2008/83677

§ 4 AO Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)

Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben gilt der MF-Erlass v. 24.6.1987 (AO -Kartei § 4 AO Karte 2). Ergänzend gibt die OFD folgende Hinweise:

1. Antragsverfahren

1.1 Zuständigkeitsfragen

1.1.1 Eine verbindliche Auskunft ist nur zwischen Partnern eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses möglich (BFH-Urt. v. 9.8.1989,BStBl 1990 II S. 991). Für die Erteilung einer derartigen Auskunft ist damit das FA zuständig, durch das bei Verwirklichung des Sachverhalts die Veranlagung oder das Feststellungsverfahrens durchgeführt würde. Wird der Stpfl. steuerlich noch nicht geführt (z. B. Neugründung einer Gesellschaft), ist auf die künftige Zuständigkeit abzustellen.

Dies gilt auch, wenn der Stpfl. steuerlich bereits geführt wird, er aber beabsichtigt, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA zu verwirklichen (z. B. Aufnahme einer Tätigkeit mit gleichzeitigem Wohnsitzwechsel; Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, aber Verwirklichung des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA im Rahmen einer gesonderten Feststellung). In diesen Fällen hat sich das künftig zuständige FA mit dem bisher zuständigen FA abzustimmen.