OFD Hannover - Verfügung vom 21.01.2008
S 2144 - 175 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 21.01.2008 (S 2144 - 175 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/92293

OFD Hannover, Verfügung vom 21.01.2008 - Aktenzeichen S 2144 - 175 - StO 242

DRsp Nr. 2008/92293

Ertagsteuerliche Behandlung von Zuwendungen der Wirtschaft für die Planung oder den (Aus-)Bau von Verkehrswegen

Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für

  • die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),

  • die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe,

  • die Planung der A 22 (Küstenautobahn),

  • die Mitfinanzierung der Ortsumgehung Celle und

  • für die Planung des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals.

Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212).

Danach können Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II.1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.