OFD Hannover - Verfügung vom 21.07.1999
S 2223 - 288 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 21.07.1999 (S 2223 - 288 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/81620

OFD Hannover, Verfügung vom 21.07.1999 - Aktenzeichen S 2223 - 288 - StH 215

DRsp Nr. 2008/81620

§ 10 b EStG Vereinfachter Spendennachweis

  • Nach R 111 Abs. 6 Nr. 1 EStR genügt für den Nachweis einer Spende der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen eingezahlt worden ist. Entsprechend dieser Regelung hat das Niedersächsische Finanzministerium seit dem 1. Januar 1992 folgende Einzahlungsfristen bestimmt:

    • den 30. Juni 1993 für Spenden anlässlich der Spendenaktion „Flüchtlingshilfe Bosnien-Herzegowina” der Landesregierung Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), der Mitteldeutschen Zeitung und der Magdeburger Volksstimme auf das Spendenkonto 40037037 bei der Sparkasse der Stadt Magdeburg (BLZ: 810 532 72)

      (MF-Erlasse vom 6. Oktober 1992 und vom 16. März 1993 - S 2223 - 240 - 35 2 -),