OFD Hannover - Verfügung vom 23.06.1999
S 7229

OFD Hannover - Verfügung vom 23.06.1999 (S 7229) - DRsp Nr. 2008/86584

OFD Hannover, Verfügung vom 23.06.1999 - Aktenzeichen S 7229

DRsp Nr. 2008/86584

Steuersatz für die Lieferung von Kunstgegenständen

I. Begriff „Kunstgegenstand”

1. Allgemeines

Der Begriff des Kunstgegenstandes in Nr. 53 der Anlage des UStG knüpft unmittelbar an den Zolltarif an (BFH v. 20.2.1990 - VII R 172/84 -, BStBl 1990 II S. 760). Für jeden einzelnen Liefergegenstand ist deshalb zu untersuchen, ob er unter eine der Zolltarifpositionen 97.01 bis 97.03 fällt oder ob er nach seiner stofflichen Beschaffenheit zu tarifieren und einer anderen (ggf. nicht begünstigten) Tarifposition zuzuordnen ist. Die ertragsteuerliche Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ohne Bedeutung.

2. Grundsatz

Zu den Kunstgegenständen der Zolltarifposition 97.01 bis 97.03 gehören nur Originalerzeugnisse, die in bestimmten überkommenden Techniken (z. B. Malerei, Zeichnen, Drucken mit handgearbeiteten Platten, Bildhauerei) gestaltet worden sind, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.

3. Ausnahmen

a) Zeitgenössische Werke, die wegen der davon abweichenden Technik oder der eingesetzten Ausdrucksmittel nicht den unter 2. genannten Kunstgegenständen zugeordnet werden können, sowie