OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.2008
S 7100 - 431 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.2008 (S 7100 - 431 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/92773

OFD Hannover, Verfügung vom 23.07.2008 - Aktenzeichen S 7100 - 431 - StO 172

DRsp Nr. 2008/92773

Umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.

1. Entgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 12 Abs. 1 und 103 Abs. 7 UStR 2008, EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997, C-258/95, UR 1998 S. 61, sowie BFH-Urteile vom 9. Juli 1998,BStBl 1998 II S. 635, und vom 10. Juni 1999, BStBl 1999 II S. 582). Für eine Verknüpfung spricht zum Beispiel die Tatsache, dass der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen hätte.

2. Unentgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Er ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da die Sammelbeförderung prinzipiell dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken des Arbeitgebers dient.