OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2000
S 0170 - 28 - StO 214

OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2000 (S 0170 - 28 - StO 214) - DRsp Nr. 2008/80909

OFD Hannover, Verfügung vom 23.08.2000 - Aktenzeichen S 0170 - 28 - StO 214

DRsp Nr. 2008/80909

§ 51 AO Änderung steuerrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000

Am 26. Juli 2000 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom 14. Juli 2000, BGBl I S. 1034 ff, in Kraft getreten. Das Gesetz bringt neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung.

Änderung der Abgabenordnung

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (neu):

„5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.”