Die Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Grundsicherung kann Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante schaffen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Der Hilfebedürftige erhält das übliche Arbeitsentgelt anstelle des Arbeitslosengeldes II. Träger der Arbeitsgelegenheit können Einzelunternehmer, privatrechtliche Gesellschaften, gemeinnützige Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Die Arbeiten müssen nicht im öffentlichen Interesse oder zusätzlich sein.
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante werden für besondere Einsatzfelder (z. B. „Soziale Wirtschaftsbetriebe”) oder für spezifische Zielgruppen (Arbeitslosengeld II-Bezieher unter 25 Jahren) bewilligt. Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheit umfasst. In der Regel umfasst die Förderung die Löhne für die Teilnehmer, die Kosten für Lernteil und Sozialbetreuung sowie die Kosten für zusätzlichen Aufwand.
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