OFD Hannover - Verfügung vom 24.04.2008
S 2334 - 281 - StO 212

OFD Hannover - Verfügung vom 24.04.2008 (S 2334 - 281 - StO 212) - DRsp Nr. 2008/92884

OFD Hannover, Verfügung vom 24.04.2008 - Aktenzeichen S 2334 - 281 - StO 212

DRsp Nr. 2008/92884

Berücksichtigung der Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Benzingutscheinen

Die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Die Vertreter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass in den nachfolgenden Beispielen wie folgt zu verfahren ist:

Fall 1

Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Auf dem Gutschein sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. Mit dieser Tankstelle hat der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers (vgl. Anlage 1).

Bei dem Beispielsfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der Berücksichtigung der 44,00 EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG vor.