OFD Hannover - Verfügung vom 24.06.2005
S 7174 - 9 - StO 181

OFD Hannover - Verfügung vom 24.06.2005 (S 7174 - 9 - StO 181) - DRsp Nr. 2008/89166

OFD Hannover, Verfügung vom 24.06.2005 - Aktenzeichen S 7174 - 9 - StO 181

DRsp Nr. 2008/89166

Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen

Krankenbeförderungen können durch Krankenhäuser, Kliniken o. ä. Einrichtungen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen und andere Unternehmer, z. B. Taxibetriebe durchgeführt werden.

Steuerbefreiungen

Werden Krankenbeförderungen von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt, kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht.

Die Befreiungsvorschrift des ist nur anzuwenden, wenn die Krankenbeförderung mit einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt. Abweichend von Abschnitt 102 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ist es aber nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss jedoch im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt - z. B. mittels eines Fahrtenbuches - nachzuweisen, s. BMF-Schreiben vom 22. März 2005 - - (zum BFH-Urteil vom 12. August 2004 - , BStBl 2005 II S. 314).