OFD Hannover - Verfügung vom 25.05.1999
S 4537

OFD Hannover - Verfügung vom 25.05.1999 (S 4537) - DRsp Nr. 2008/85993

OFD Hannover, Verfügung vom 25.05.1999 - Aktenzeichen S 4537

DRsp Nr. 2008/85993

§ 15 GrEStG Verlängerung der Zahlungsfrist

Nach § 15 Satz 1 GrEStG wird die GrESt einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Nach Satz 2 darf das FA schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird die Zahlungsfrist nach Ergehen des GrESt-Bescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine „interne” Fristverlängerung ist nicht statthaft.

Eine längere Zahlungsfrist bewirkt, dass bis zu dem neuen Fälligkeitstag

  • weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen entstehen,

  • die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen (AO -Kartei § 222 AO Karte 1) nicht gelten,

  • das FA die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) nicht erteilen muss (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 1. Auflage, § 15 Rz. 5).

Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn