Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird das anhängige Einspruchsverfahren - analog § 240 Satz 1 bzw. - unterbrochen. Die Unterbrechung dauert solange fort, bis das Rechtsbehelfsverfahren nach den für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen ( oder das (ggf. vorläufige) Insolvenzverfahren aufgehoben wird.vgl. zum Recht nach der , und vom 2. Juli 1997,
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