OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.2008
S 0625 - 40 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.2008 (S 0625 - 40 - StO 141) - DRsp Nr. 2008/92430

OFD Hannover, Verfügung vom 26.02.2008 - Aktenzeichen S 0625 - 40 - StO 141

DRsp Nr. 2008/92430

Einspruchsverfahren in Insolvenzfällenvgl. auch Niederschrift zur -Tagung „März 2000” vom 21. August 2000 - S 0076 - 20/18 - StO 321/StH 551 -

1. Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird das anhängige Einspruchsverfahren - analog § 240 Satz 1 bzw. - unterbrochen. Die Unterbrechung dauert solange fort, bis das Rechtsbehelfsverfahren nach den für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen ( oder das (ggf. vorläufige) Insolvenzverfahren aufgehoben wird.vgl. zum Recht nach der , und vom 2. Juli 1997,