OFD Hannover - Verfügung vom 27.02.2008
S 7170 - 75 - StO 181

OFD Hannover - Verfügung vom 27.02.2008 (S 7170 - 75 - StO 181) - DRsp Nr. 2008/92415

OFD Hannover, Verfügung vom 27.02.2008 - Aktenzeichen S 7170 - 75 - StO 181

DRsp Nr. 2008/92415

Erstellung von Gutachten durch Ärzte/Ärztinnen

Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 14 UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt” oder „Ärztin”, s. Abschnitt 88 UStR. Jedoch sind nicht alle Umsätze der Berufsgruppe steuerfrei, sondern nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden, s. Abschnitt 91a Abs. 2 S. 1 UStR. Heilberufliche Leistungen, in denen ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, sind nicht steuerfrei. Beispiele hierfür sind in Abschnitt 91a Abs. 3 UStR aufgeführt.

Diese Grundsätze sind auch bei der Sachverständigentätigkeit der Ärzte/Ärztinnen, der Erstellung von Gutachten, anzuwenden. Diese Umsätze sind steuerfrei, wenn das Hauptziel im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu sehen ist. Steuerpflichtige Umsätze liegen dagegen vor, wenn das Gutachten der Entscheidungsfindung eines Dritten dient, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt (s. a. BMF-Schreiben vom 8. November 2001 - und EuGH vom 20. November 2003, C - 212/01 und C - 307/01, EuGHE I S. 13859 und 13989, BFH vom 31. Juli 2007 V B 98/06, ).