OFD Hannover - Verfügung vom 27.06.1995
S 2183 b

OFD Hannover - Verfügung vom 27.06.1995 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/85538

OFD Hannover, Verfügung vom 27.06.1995 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/85538

§ 7g EStG Ansparabschreibung gemäß Abs. 3 - 6

1. Bei der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG handelt es sich um eine Begünstigung einer künftigen Investition. Der Stpfl. muß deshalb die Investitionsabsicht und die Konkretisierung glaubhaft machen. Hierfür ist die Benennung des WG, des beabsichtigten Zeitpunktes und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erforderlich.

2. Jede einzelne beabsichtigte Maßnahme führt zu einer eigenständigen Rücklage. Jede gebildete Rücklage ist hinsichtlich der Laufzeit und des Gewinnzuschlags getrennt zu betrachten.

3. Bei jeder gebildeten Rücklage ist zu prüfen, ob die geplanten und dann tatsächlich durchgeführten Investitionen übereinstimmen. Dabei ist von dem Erfordernis der Funktionsgleichheit auszugehen.

Beispiel 1: Für den beabsichtigten Kauf einer betrieblichen Maschine wird eine Rücklage gebildet. Tatsächlich wird jedoch ein Lkw angeschafft. Die Rücklage ist nach § 7g Abs. 5 EStG mit Gewinnzuschlag aufzulösen.

Beispiel 2: Für den Kauf eines betrieblichen Pkw des Herstellers A (Anschaffungskosten ca. 50 000 DM) wird eine Rücklage gebildet. Tatsächlich wird jedoch ein betrieblicher Pkw des Herstellers B für 80 000 DM angeschafft. Die Rücklage ist nach § 7g Abs. 4 EStG ohne Gewinnzuschlag aufzulösen.