OFD Hannover - Verfügung vom 27.11.2008
S 0622 - 885 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 27.11.2008 (S 0622 - 885 - StO 141) - DRsp Nr. 2009/80045

OFD Hannover, Verfügung vom 27.11.2008 - Aktenzeichen S 0622 - 885 - StO 141

DRsp Nr. 2009/80045

Prüfung der fristgerechten Rechtsbehelfseinlegung gem. § 358 AO

1. Eingangsstempel auf den Eingängen

Rechtsbehelfe sind nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingelegt worden sind (§ 358 AO). Maßgebend ist der Eingang der Rechtsbehelfsschrift bei der zuständigen Behörde. Ein Schriftstück ist dann eingegangen, wenn die Behörde hierüber die Verfügungsgewalt erhalten hat. Dabei genügt es, wenn das Schriftstück in den Hausbriefkasten oder das Postschließfach (Abholfach) der Behörde gelangt ist.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BFHBVerwG-Entscheidungen vom 3. Juli 1961 - VIII B 48.60 - und 31. Januar 1964 - IV C 101.63 -; BFH-Urteil vom 22. Oktober 1975,BStBl 1976 II S. 76. ist ein Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsbehelfsschrift am letzten Tag der Frist in das Postschließfach der Behörde gelangt, auch wenn das Schließfach erst an einem folgenden Tag geleert wird.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Zugang eines Rechtsbehelfs bittet die OFD bei der Anbringung des Eingangsstempels wie folgt zu verfahren:

  • Die Hausbriefkästen sind regelmäßig morgens bei Dienstbeginn, die Postschließfächer (Abholfächer) möglichst bis zum Dienstbeginn zu leeren.