OFD Hannover - Verfügung vom 29.07.2008
S 0123 - 3 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 29.07.2008 (S 0123 - 3 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92821

OFD Hannover, Verfügung vom 29.07.2008 - Aktenzeichen S 0123 - 3 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92821

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt (FA) für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen. Durch die Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.

Nach § 1 der UStZustV (zuletzt geändert durch Art. 62a des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMF und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. 2008 I S. 817)) sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende Finanzämter örtlich zentral zuständig:

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock