Unternehmer, die unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen, haben den Mitgliedern des Betriebsrates die Kosten für Schulungen zu erstatten, die sich unmittelbar und ausschließlich mit den Aufgaben des Betriebsrates und ihrer Durchführung im Betrieb befassen und außerdem aktuellen Charakter haben.
Zu vergüten sind u. a.:
a) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der von der Schulungsstätte in Rechnung gestellten Beträge,
b) die Fahrtkosten und
c) Pauschbeträge für Mehrverpflegung.
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