OFD Hannover - Verfügung vom 31.08.1999
S 0183

OFD Hannover - Verfügung vom 31.08.1999 (S 0183) - DRsp Nr. 2008/86237

OFD Hannover, Verfügung vom 31.08.1999 - Aktenzeichen S 0183

DRsp Nr. 2008/86237

§ 5 KStG Billigkeitsmaßnahmen bei der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern, Obdachlosen und Bürgerkriegsflüchtlingen in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften, in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen i. S. des Abs. 1 Nr. 10

I. (MF-Erlass v. 1.7.1991 S 2730 - 129 - 31 2 S 7242 - 35 - 32 2 -)

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:

a) Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

Der Vorgang ist als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu behandeln. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. USt-Befreiung nach § 4 Nrn. 18, 23 oder 24 UStG und USt-Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen angewendet.