OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2001
S 0323 - 32 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2001 (S 0323 - 32 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/87880

OFD Hannover, Verfügung vom 31.10.2001 - Aktenzeichen S 0323 - 32 - StO 321

DRsp Nr. 2008/87880

Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 152 Abs. 4 AO)

1 Bemessungsgrundlage

Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.vgl. AO -Kartei § 152 Karte 1 Nr. 4

Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:

Bei Erklärungen zur Feststellung des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von

  • 25 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 50.000 DM/25.000 Euro

  • 30 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 250.000 DM/125.000 Euro

  • 35 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 500.000 DM/250.000 Euro

  • 40 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 750.000 DM/375.000 Euro

  • 45 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 1 Mio. DM/500.000 Euro

  • 50 v. H. bei Einkünften von mehr als 1 Mio. DM/500.000 Euro

bei Erklärungen

zur Feststellung des Einheitswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ein Betrag von

60 v. T. des festgestellten Einheitswerts,BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 - BStBl 1978 II S. 642