OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.04.2015
S0122/50 - St 311

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.04.2015 (S0122/50 - St 311) - DRsp Nr. 2015/80265

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.04.2015 - Aktenzeichen S0122/50 - St 311

DRsp Nr. 2015/80265

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach deren Wegzug ins Ausland

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Zuständigkeitskonflikten zwischen den Finanzämtern, nachdem ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Inland beendet hat und ins Ausland verzogen ist. Häufig handelt es sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur vorübergehend ins Inland entsandt worden waren und die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

1 Der Arbeitnehmer erzielt nach seinem Wegzug keine Einkünfte i. S. von § 49 EStG mehr

In diesen Fällen liegt mangels beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte kein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht im Sinn der AO -Kartei Baden-Württemberg § 26 AO Karte 1 Tz. 3. 4 vor. Für die Veranlagungszeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht verbleibt die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 1 AO beim letzten Wohnsitzfinanzamt.

2 Der Arbeitnehmer erzielt auch nach seinem Wegzug Einkünfte i. S. von § 49 EStG

a)

Bezieht der Arbeitnehmer nur noch im Wegzugsjahr Einkünfte i. S. von § 49 EStG, soll die (einheitliche, vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG) Veranlagung für das Wegzugsjahr noch vom Finanzamt des letzten Wohnsitzes durchgeführt werden.

b)