OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.08.2005
S 1928 A - St 333

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.08.2005 (S 1928 A - St 333) - DRsp Nr. 2008/89195

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.08.2005 - Aktenzeichen S 1928 A - St 333

DRsp Nr. 2008/89195

Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen liechtensteinischen Rechts; Vertrauensschutz aufgrund Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG

Nach Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG ist die Übertragung bzw. Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand).

Dieser Auffassung widerspricht das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2005 - 4 K 1590/03 (EFG 2005 S. 981). Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 21/05).

Sollte der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigen, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO -Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.

    In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.

  • Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben, das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurück übertragen.