OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.09.2005
S 2360 A - 38/2005 - St 133

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.09.2005 (S 2360 A - 38/2005 - St 133) - DRsp Nr. 2008/89340

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.09.2005 - Aktenzeichen S 2360 A - 38/2005 - St 133

DRsp Nr. 2008/89340

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums

Artikel 13 Abs. 6 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) sieht vor, dass in den Fällen des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht. Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c DBA Frankreich vermeidet die Doppelbesteuerung dadurch, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Frankreich macht nach Erkenntnissen der deutschen Finanzbehörden von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 v.H. einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland grds. auch vorgesehenen Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber und keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen werden kann.