Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert
Beantragt ein Steuerbürger die Anwendung der Öffnungsklausel, wird ein Teil seiner Rente aus der Basisversorgung mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert, anstatt mit dem Besteuerungsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Bescheinigung des Versorgungsträgers erforderlich
Den Umfang der im Rahmen der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renteneinnahmen hat der Steuerbürger durch Bescheinigungen des/der Versorgungsträger(s) zu erbringen (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl 2005 I S. 429, Anhang 1a II EStH 2005, Rz 126). Diese Bescheinigungen enthalten i.d.R. den prozentualen Anteil der Renteneinnahmen, der mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. Dieser Prozentsatz ist in Kz 112 (1. Rente), Kz 162 (2. Rente) bzw. Kz 212 (3. Rente) der Anlage R 2006 (vgl. dort Zeile 11) einzutragen.
Beiträge an mehrere Versorgungsträger
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