OFD Karlsruhe - Verfügung vom 02.12.2011
S 2363/79 - St 144

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 02.12.2011 (S 2363/79 - St 144) - DRsp Nr. 2012/80026

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 02.12.2011 - Aktenzeichen S 2363/79 - St 144

DRsp Nr. 2012/80026

Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale; Verschiebung des Starttermins beim Abrufverfahren durch den Arbeitgeber auf den 01.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013

Die Einführung des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschiebt sich aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Arbeitgeber-Abrufverfahrens auf den 01.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 01.11.2012 abrufen können, um erste Erfahrungen mit dem neuen Arbeitgeber-Abrufverfahren zu sammeln, bevor der verpflichtende Abruf zum 01.01.2013 beginnt.

Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Gleichwohl sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nicht Abweichendes regelt.

Zu den Folgerungen durch die Verschiebung des Starttermins ist ein BMF-Schreiben geplant, das weitere Einzelheiten regeln wird.

Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011

Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) bleiben im Übergangszeitraum 2012 weiterhin gültig.