OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.01.2011
S 3811/1 - St 342

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.01.2011 (S 3811/1 - St 342) - DRsp Nr. 2011/80012

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 04.01.2011 - Aktenzeichen S 3811/1 - St 342

DRsp Nr. 2011/80012

Erbschaftsteuer; Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 12 ErbStG, § 14 BewG)

Nach § 14 Abs. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts auf der Grundlage eines nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnden Vervielfältigers zu errechnen und ab dem 01.01. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Die nach der am 04.11.2010 veröffentlichten Sterbetafel 2007/2009 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 anzuwenden (BMF v. 08.11.2010; IV D 4 - S 3104/09/10001).

Die OFD übersendet die entsprechende Tabelle mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG

Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2011

Der Kapitalwert ist nach der am 4. November 2010 veröffentlichten Sterbetafel 2007/2009 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Männer Frauen
Vollendetes Lebensalter Durchschnittliche